Ordentliche Kündigung bis 30.11.
Bei Kfz-Versicherungen mit Laufzeit zum Kalenderjahr gilt: 1 Monat Kündigungsfrist zum Vertragsende (31.12.). Die Kündigung muss also spätestens am 30. November beim Versicherer eingehen. Poststempel zählt nicht – der Eingang ist maßgeblich.
Sonderkündigungsrecht bei Beitragserhöhung
Erhöht der Versicherer den Beitrag ohne Erweiterung des Leistungsumfangs, haben Sie 1 Monat Zeit ab Zugang der Mitteilung zu kündigen (§ 40 VVG). Wichtig: Auch eine Erhöhung durch Wechsel der Typklasse zählt als Beitragserhöhung.
Sonderkündigung nach Schaden oder Fahrzeugwechsel
Nach jedem Schadenfall besteht innerhalb von 1 Monat ein Sonderkündigungsrecht – für beide Seiten. Beim Fahrzeugwechsel erlischt der alte Vertrag automatisch; die neue Versicherung wird für das neue Fahrzeug abgeschlossen.
Schadenfreiheitsklasse (SFR) mitnehmen
Ihre SFR wird automatisch an den neuen Versicherer übertragen. Sie müssen dem alten Versicherer nichts abkaufen. Die Kündigung sollte parallel zur Neuanmeldung erfolgen, damit keine Deckungslücke entsteht.